Stiftung „Mittelstand-Gesellschaft-Verantwortung“
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Stiftung

„Mittelstand – Gesellschaft – Verantwortung“

Teil I

Stiftungsgeschäft

PRÄAMBEL

 

Wir, die Unterzeichner, errichten hierdurch die

Stiftung "Mittelstand – Gesellschaft –Verantwortung“

als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in

Heidelberg.

Die Stiftung soll ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgen.

Zweck der Stiftung ist,

a)         die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

b)         die Förderung der Gesundheit, Prävention und Unfallverhütung sowie Vielfalt, Chancengleichheit und Gleichberechtigung (wie z.B. von Frauen und Männern, älteren Menschen, Flüchtlingen, Behinderten)

c)         die Förderung der Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Bildung, Ausbildung und Kompetenzentwicklung für eine gesundheits- und menschengerechte sowie tolerante und faire Arbeitswelt

d)         die Förderung von Wissenschaft und Forschung

 

Teil II

Stiftungssatzung

Stiftung „Mittelstand – Gesellschaft - Verantwortung“

 

§ 1 Name, Sitz Rechtsform, Stifter

(1) Die Stiftung führt den Namen:
  „Stiftung Mittelstand – Gesellschaft - Verantwortung“.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Heidelberg.
(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(4) Gründungsstifter im Sinne dieser Satzung sind die im Stiftungsgeschäft aufgeführten natürlichen und juristischen Personen.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist,
  a) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
  b) die Förderung der Gesundheit, Prävention und Unfallverhütung sowie Vielfalt, Chancengleichheit und Gleichberechtigung (z.B. von Frauen und Männern, älteren Menschen, Flüchtlingen, Behinderten)
  c) die Förderung der Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Bildung, Ausbildung und Kompetenzentwicklung für eine gesundheits- und menschengerechte sowie tolerante und faire Arbeitswelt
  d) Wissenschaft und Forschung
(3) Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke insbesondere durch
  a) die Förderung des Wissens- und Ideentransfers sowie des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen Staat, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft zur zukunftsorientierten und nachhaltigen Weiterentwicklung, Vernetzung und  Rezeption von Gesundheit, Prävention und Unfallverhütung sowie Vielfalt, Chancengleichheit und Gleichberechtigung im Arbeitsleben sowie zur Erhaltung von Handlungsoptionen in der digitalisierten Welt;
  b) die Förderung der Wissensvermittlung und Sensibilisierung im Bereich Gesundheit, Prävention und Unfallverhütung sowie Vielfalt, Chancengleichheit und Gleichberechtigung im Arbeitsleben;
  c) die Förderung der Aus- und Weiterbildung in Bezug auf Gesundheit, Prävention und Unfallverhütung sowie Vielfalt, Chancengleichheit und Gleichberechtigung im Arbeitsleben;
  d) die Förderung und Weiterentwicklung einer Arbeitskultur, die Gesundheit, Prävention und Unfallverhütung sowie Vielfalt, Chancengleichheit und Gleichberechtigung als Modell nachhaltigen und fairen Wirtschaftens als Grundlage für das Gemeinwesen und das demokratische Denken in Deutschland;
  e) die Förderung von Forschungsvorhaben und des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Durchführung von Forschungsvorhaben im Bereich der Arbeitsforschung, der Präventions- und Gesundheitsforschung, der Organisations- und Kulturforschung;
  f) die Förderung der Zusammenarbeit und Vernetzung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen sowie von Forschungseinrichtungen mit der Praxis.
Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke im vorgenannten Sinne kann die Stiftung
  • Veranstaltungen wie Kongresse, Symposien, Diskussionsforen, Seminare und Round-Table-Gespräche initiieren und durchführen,
  • Austausch und Vernetzung von Ausbildungs- und Forschungseinrichtungen, intermediären Organisationen und staatlichen Einrichtungen sowie Partnern aus Wirtschaft, bürgerschaftlichem Engagement und Kultur organisieren,
  • Projekte und Initiativen in den Bereichen der Gesundheit, Prävention und Unfallverhütung sowie Vielfalt, Chancengleichheit und Gleichberechtigung im Arbeitsleben fördern wie das gemeinnützige Netzwerk Offensive Mittelstand oder andere vergleichbare Projekte,
  •  Praxisstandards gesellschaftlicher Akteure wie Staat, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft entwickeln und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen,
  • Medien entwickeln und verbreiten, um die Stiftungszwecke und Stiftungsprojekte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
  • Preise für besondere Leistungen vergeben.
  • Forschungsprojekte finanzieren, sich daran beteiligen und durchführen ,
  • Zustiftungen, Stiftungsspenden und Fördergeldern sammeln,
(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder bedient sich Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks sowohl Zweckbetriebe als auch wirtschaftliche Betriebe errichten und unterhalten.
(6) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht auf Grund dieser Satzung nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, Zuwendungen oder sonstige Leistungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die steuerlich unschädlichen Betätigungen im Rahmen des §58 AO sind zulässig. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung, mit Ausnahme eventueller Entgelte und Auslagenersatz gemäß §6 Abs.2 und Abs. 3 der Satzung.

§ 4 Vermögen der Stiftung

(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockvermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom (24. November 2017 des Regierungspräsidiums Karlsruhe).
(2) Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) ist in seinem Bestand zu erhalten.
(3) Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig und nur wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewahrt ist und nachteilige Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit nicht zu erwarten sind.
(4) Dem Vermögen der Stiftung wachsen Zuwendungen Dritter zu, sofern diese Zuwendungen ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt aber nicht verpflichtet Zustiftungen anzunehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen auf Grund einer Verfügung von Todes wegen dem Vermögen zuführen, soweit hiermit nicht auch Verpflichtungen der Stiftung verbunden sind, die diese unverhältnismäßig belasten.
(5) Das Stiftungsvermögen kann durch Übertragung des Vermögens einer anderen Stiftung auf die Stiftung „ Mittelstand - Gesellschaft - Verantwortung“ unter Auflösung der übertragenden Stiftung (Zulegung) erhöht werden. Die Zulegung ist jedoch nur dann möglich, wenn die übertragende Stiftung einen im Wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgt. Im Vorhinein müssen die gemeinnützlichkeitsrechtliche Unschädlichkeit nachgewiesen, die Zustimmung des Stiftungskuratoriums und die gegebenenfalls notwendige Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
(6) Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(7) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung eigene Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
(8) Die Stiftung kann zur Förderung des in §2 aufgeführten Stiftungszwecks Zuwendungen zur zeitnahen Ausgabe in Verwirklichung des Stiftungszwecks einnehmen oder entgegennehmen (Spenden). Die Verwendung bestimmt sich nach dem vom Zuwendenden genannten Zweck. Ist ein solcher nicht bestimmt, ist der Vorstand berechtigt, die Zuwendungen nach eigenem Ermessen – nach vorrangiger Deckung der für die Verwaltung der Stiftung anfallenden Aufwendungen - im Sinne von §2 zu verwenden oder in gesetzlich zulässiger, gemeinnützlichkeitsrechtlich unschädlicher Höhe, Rücklagen zuzuführen.
(9) Die Mittel der Stiftung, Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Zuwendungen dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszweckes verwendet werden.
(10) Der Vorstand kann mit dem Kuratorium per einstimmigen Beschluss die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umwandeln.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr kann ein Rumpfgeschäftsjahr sein.

§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind:
  a. der Stiftungsvorstand
  b. das Stiftungskuratorium
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf den Ersatz ihrer Auslagen. Das Stiftungskuratorium kann dem Stiftungsvorstand unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung ein dem Arbeitsaufwand für die Verwaltung der Stiftung angemessenes Entgelt gewähren. Das Entgelt wird jeweils jährlich vom Stiftungskuratorium überprüft und neu festgesetzt.
(3) Die Mitglieder des Stiftungskuratoriums sind ehrenamtlich tätig, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(4) Die Stiftung wird sparsam und wirtschaftlich verwaltet. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
(5) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums können nicht in einem Dienstverhältnis mit der Stiftung nach § 611 ff BGB stehen.
(6) Bei Bedarf können zu einem späteren Zeitpunkt eine Geschäftsführung bestellt und/oder ein Stiftungsbeirat einberufen werden.

§ 7 Stellung des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Jedes Mitglied des Vorstandes vertritt die Stiftung einzelvertretungsberechtigt. Das Stiftungskuratorium kann einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes die Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilen. Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse im Innenverhältnis, bleiben Regelungen in einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand vorbehalten.

§ 8 Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Amtszeit des Stiftungsvorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.
(2) Der Vorstand hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Gründungsstiftern bestellt. Die Vorstandsmitglieder des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes werden aus dem Kreis der Gründungsstifter ernannt. Sofern kein Vertreter der Gründungsstifter im Vorstand vertreten ist, wird der Vorstand einen Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz aus seiner Mitte wählen.
(3) Solange ein Vertreter der Gründungsstifter dem Vorstand angehört, erfolgt jede weitere Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch die Vertreter der Gründungsstifter. Die Gründungsstifter sind berechtigt, ihr Amt im Vorstand jederzeit niederzulegen.
(4) Nimmt kein Vertreter der Gründungsstifter ein Amt im Vorstand wahr, bestellt das Stiftungskuratorium in Konsultation mit dem amtierenden Vorstand ein neues Vorstandsmitglied.
(5) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsangelegenheiten sachverständig sein.
(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre, sofern bei ihrer Bestellung nicht eine längere oder kürzere Amtszeit bestimmt wird. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beginnt mit dessen Amtsantritt; dies gilt auch für die Amtszeit eines Ersatzmitgliedes. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Von den Gründungsstiftern oder vom Stiftungskuratorium bestellte Vorstandsmitglieder können von der Gruppe, die sie berufen hat, jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstandes, innere Ordnung

(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Er entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  a. die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  b. die Verwendung der Mittel zur Erfüllung der Stiftungszwecke;
  c. gegebenenfalls Aufbau und Pflege eines durch das Stiftungskuratorium in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand zu berufenen Stiftungsbeirates, der die Stiftungsorgane in besonderen Stiftungsfragen beraten und unterstützen kann und dessen Mitglieder ehrenamtlich tätig sind.
  d. die Einführung und Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems in Anlehnung an die „Leitlinien“ des DZI-Spendensiegels und / oder der „Grundsätze guter Stiftungspraxis“ des Bundesverbands Deutscher Stiftungen. Das Qualitätsmanagementsystem soll die jeweilige Entwicklungsstufe der Stiftungsorganisation angemessen berücksichtigen;
  e. die kaufmännische (doppelte) Buchführung über den Bestand und die Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über die Erträge und Aufwendungen (inkl. Einnahmen und Ausgaben) der Stiftung;
  f. die Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie des Lageberichtes zum jeweiligen Ende eines Geschäftsjahres unter Anwendung der geltenden Regelungen des HGB.
  g. die Aufstellung eines umfassenden Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes (Stiftungsbericht). Der Lagebericht und der Stiftungsbericht können gemeinsam – in einem Berichtswerk – erstellt werden;
  h. die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers (§ 14) zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Stiftung unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Rechnungslegung einer Stiftung. Der Prüfungsbericht muss so zeitig nach Geschäftsjahresende vorliegen, dass dem Stiftungskuratorium unter Berücksichtigung der Fristen unter lit. i) noch angemessene Zeit zur Beratung und Feststellung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und des Stiftungsberichtes eingeräumt werden kann.
  i. die Vorlage der Unterlagen des „stiftungsrechtlichen Rechenschaftsberichts“ an die Aufsichtsbehörde, innerhalb der – des für die Stiftung geltenden Landesrechts - vorgesehenen Fristen.
  j. die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde
  k. die Beauftragung von Hilfspersonen i. S. §2, Abs. 4, Satz 1 der Satzung.
(2) Der Stiftungsvorstand trifft sich eigenverantwortlich in Abhängigkeit von Anzahl und Bedeutung der zu behandelnden Aufgabenstellungen zu gemeinschaftlichen Sitzungen. Hierbei sind mindestens 4 Sitzungen im Jahr fest zu terminieren.

Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Arbeitstagen einberufen.

Sitzungen sind auch einzuberufen, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies verlangen.

Wenn kein Mitglied des Stiftungsvorstandes widerspricht, kann die Einladungsfrist vernachlässigt werden.

Die Sitzungen können auch mittels moderner digitaler Technik, z.B. Videokonferenzen, Telefonkonferenzen, etc. durchgeführt werden. Hierbei sind die Belange des Datenschutzes und der Verschwiegenheitspflichten zu berücksichtigen.
(3) Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich festzuhalten. Zur Distribution, Archivierung und Vervielfältigung können, wiederum unter Beachtung des zuvor genannten Datenschutzes / der Verschwiegenheitspflichten, digitale Technologien eingesetzt werden, z.B. E-Mails. Die Anforderungen an eine revisionssichere elektronische Archivierung sind zu beachten.

Alle Mitglieder des Vorstandes und der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungskuratoriums erhalten Zugang zu den Niederschriften.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet.

Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

§ 10 Geschäftsführer

(1) Der Stiftungsvorstand kann für die Erledigung der laufenden Stiftungsarbeit einen Geschäftsführer der Stiftung berufen.
(2) Der Stiftungsvorstand kann dem Geschäftsführer Vertretungsvollmacht erteilen. Der Umfang der Vollmacht soll im Innenverhältnis durch eine Geschäftsordnung oder eine entsprechende Weisung des Stiftungsvorstandes begrenzt werden.
(3) Der Geschäftsführer hat unter Berücksichtigung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der Stiftung Anspruch auf ein dem Arbeitsaufwand angemessenes Entgelt, das vom Stiftungsvorstand festgelegt wird.

§ 11 Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Amtszeit des Stiftungskuratoriums

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens sieben bis höchstens einundzwanzig Mitgliedern, die nach ihrer Ausbildung und ihrer gesellschaftlichen Stellung über die für ein derartiges Amt erforderliche fachliche und persönliche Qualifikation verfügen müssen. Ein Mitglied ist in Finanz- und Wirtschaftsangelegenheiten sachverständig und weist eine Wirtschaftsprüferqualifikation auf.
(2) Die Mitglieder des ersten Stiftungskuratoriums werden von den Gründungsstiftern berufen.
(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Stiftungskuratoriums beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsvorstand hat ein Vorschlagsrecht zur Nachfolge. Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz für die jeweilige Amtszeit. Ein Mitglied des Stiftungskuratoriums kann nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Stiftungsorgans sein.
(4) Das Amt eines Stiftungskuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Stiftungskuratoriumsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Stiftungskuratoriumsmitglieder das Stiftungskuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Stiftungskuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Stiftungskuratorium durch Zuwahl zu ersetzen.
(5) Ein Stiftungskuratoriumsmitglied kann vom Stiftungskuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungskuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

§ 12 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

(1) Das Stiftungskuratorium übt während des Geschäftsjahres die in § 8 Abs.2 StiftG BW genannten Funktionen aus, soweit diese nicht an ein unabhängiges Kontrollorgan delegiert werden müssen. Hierunter fallen Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 und Anzeigepflichten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, da eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch einen Wirtschaftsprüfer gem. § 14 der Stiftungssatzung gewährleistet ist.
(2) Das Stiftungskuratorium hat u. a. folgende Aufgaben:
  a) die Beratung und Überwachung des Stiftungsvorstandes;
  b) die alljährliche Entlastung des Stiftungsvorstandes;
  c) die Prüfung und Feststellung des vom Stiftungsvorstand vorgelegten Jahresabschlusses, Lageberichts und dem Stiftungsbericht;
  d) Beschlüsse zu genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften;
  e) die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes
  f) die jährliche Überprüfung und Festsetzung von jeweils gewährten Entgelten gem. §6 Abs. 2 der Stiftungssatzung.
(3) Die vollen Informationsrechte entsprechend §90 AktG stehen dem Stiftungskuratorium zu.
(4) Das Stiftungskuratorium kann die Vornahme von Geschäften des Stiftungsvorstandes jederzeit an seine Zustimmung binden.
(5) Das Stiftungskuratorium kann eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand erlassen.
(6) Das Stiftungskuratorium vertritt die Stiftung gegenüber den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gerichtlich und außergerichtlich.

 § 13 Innere Ordnung des Stiftungskuratoriums

(1) Das Stiftungskuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammentreten. Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden vom Kuratoriumsvorsitzenden oder vom Stiftungsvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Arbeitstagen einberufen. Zur Nutzung digitaler Technik gilt das unter § 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung Ausgeführte sinngemäß. Eine Sitzung des Stiftungskuratoriums ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungskuratoriums oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Stiftungskuratorium verlangen.
(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Mitglieder des Stiftungskuratoriums an der Beschlussfassung teilnehmen.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Stiftungskuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(4) Das Stiftungskuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben in der auch die Vertretungsregelungen enthalten sind. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an Sitzungen des Stiftungskuratoriums beratend teilnehmen.
(5) Für die Beschlussfassungen des Stiftungskuratoriums gilt §9 Abs.4 der Satzung entsprechend.
(6) Die Beschlüsse der Sitzungen des Stiftungskuratoriums sind schriftlich festzuhalten. Zur Distribution, Archivierung und Vervielfältigung können, unter Beachtung des Datenschutzes / der Verschwiegenheitspflichten, digitale Technologien eingesetzt werden, z.B. E-Mails. Die Anforderungen an eine revisionssichere elektronische Archivierung sind zu beachten.

Alle Mitglieder des Stiftungskuratoriums und der Stiftungsvorstand erhalten Zugang zu den Niederschriften.

§ 14 Wirtschaftsprüfung

(1) Das Stiftungskuratorium wählt den Wirtschaftsprüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichtes und weiterer stiftungsrechtlich notwendiger Nachweise der Stiftung als Kontrollorgan gem. § 8 Abs.2 des StiftG BW.
(2) Der Abschlussprüfer ist insbesondere verpflichtet, die Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang sowie Lage-/Stiftungsbericht) im Hinblick auf die Vorschriften des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg sowie der Satzung zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung in einem (uneingeschränkten) Bestätigungsvermerk zusammenzufassen.
(3) Der Abschlussprüfer soll auch die Jahresabschlüsse von Beteiligungsgesellschaften der Stiftung prüfen, die nicht von einem anderen Abschlussprüfer geprüft werden, sofern die Beteiligung nach seiner Beurteilung wesentliche Bedeutung für die Vermögens- oder Finanz- und Ertragslage der Stiftung hat.

§ 14 a Stiftungsbeirat

Das Stiftungskuratorium kann nach § 9 Abs. 1 lit c.) in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand einen Stiftungsbeirat ohne Organfunktion benennen, der die Stiftungsorgane in besonderen Stiftungsfragen beraten und unterstützen kann und dessen Mitglieder ehrenamtlich tätig sind.

§ 15 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen sollen die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen der Gründungsstifter im Wandel der Verhältnisse ermöglichen.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur auf gemeinsamen Sitzungen des Stiftungsvorstandes sowie des Stiftungskuratoriums erfolgen. Vor Beschlussfassung muss die Bestätigung des zuständigen Finanzamtes über die steuerliche Unschädlichkeit im Hinblick auf die Steuerbegünstigungen gemäß §§51ff AO vorliegen. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung einer dreiviertel Mehrheit der Mitglieder des Beratungsgremiums aus Stiftungskuratorium und Vorstand.
(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind mit der Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes anzuzeigen.

 § 16 Änderung des Stiftungszweckes, Aufhebung der Stiftung, Vermögensanfall

(1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszweckes sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist. Der ursprüngliche Wille der Gründungsstifter ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(2) Die Änderung des Stiftungszwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung bedarf eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums in einer gemeinsamen Sitzung. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung einer dreiviertel Mehrheit der Mitglieder des Beratungsgremiums aus Stiftungskuratorium und Vorstand. Die vorgenannten Beschlüsse bedürfen ferner der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und dürfen nur gefasst werden, wenn eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts bezüglich der Unschädlichkeit im Hinblick auf die Steuerbegünstigung gemäß den §§ 51 ff. AO vorliegt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke gemäß § 2 der Satzung. Den Beschluss hierüber fasst der Stiftungsvorstand mit Zustimmung der dreiviertel Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums. Vor der Beschlussfassung ist beim zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Unschädlichkeit einzuholen.

 § 17 Aufsichtsbehörde

(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen stiftungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zusammen mit dem Prüfungsbericht des zum Jahresabschlussprüfer gewählten Wirtschaftsprüfers (§14 der Stiftungssatzung) unaufgefordert vorzulegen.
(4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(5) Geschäfte der Stiftung mit Mitgliedern der Stiftungsorgane bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden oder die Satzung eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Etwaige Regelungslücken in diesem Sinne sind nach Zweck und Aufgaben der Stiftung sowie der wirksamen Bestimmungen dieser Satzung auszufüllen.

Anmerkung:
In der Stiftungssatzung der Stiftung „Mittelstand-Gesellschaft-Verantwortung“ wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo das nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische Geschlecht als Klassifikation von Wörtern verwendet. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.

 


Stiftung

„Mittelstand – Gesellschaft – Verantwortung“

Compliance der Stiftung Mittelstand – Gesellschaft – Verantwortung und der Offensive Mittelstand

Verabschiedet vom Strategiekreis der Offensive Mittelstand am 22. April 2021 und vom Vorstand und Kuratorium der Stiftung am 02. Juni 2021

Compliance der Stiftung Mittelstand – Gesellschaft – Verantwortung und der Offensive Mittelstand

Unsere Verantwortung

 

Grundsätze

Die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie die Grundsätze von Integrität, Objektivität und Unabhängigkeit sind unser oberstes Gebot und unsere Verantwortung. Sie bilden die Grundlage für alle Handlungen der Stiftung und der Offensive Mittelstand, unabhängig davon, ob sie in ihrer gemeinnützigen Funktion, als Arbeitgeber oder als Projektpartner/in tätig werden.

Das Bekenntnis zu diesen Grundsätzen folgt aus dem Bewusstsein der besonderen Verantwortung, die der Stiftung und der Offensive Mittelstand als gemeinnützige Institution zur Förderung des demokratischen Staatswesens zukommt. Die in den Organen, Gremien und Netzwerken der Stiftung und der Offensive Mittelstand ehrenamtlich tätigen Personen und alle Mitarbeitenden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich. Verstöße werden missbilligt und die notwendigen Abhilfemaßnahmen eingeleitet. Vorstand, Geschäftsführung, Kuratorium und Mitarbeitende tragen gemeinsam die Verantwortung dafür, dass die Grundsätze eingehalten werden. Das gleiche gilt für das Koordinierungsteam der Offensive Mittelstand.

 

Verantwortung für das Ansehen der Stiftung und der Offensive Mittelstand sowie deren Aktivitäten

Alle ehrenamtlich Tätigen sowie Mitarbeitenden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Ansehen der Stiftung und der Offensive Mittelstand zu achten. Gegen Verstöße schreiten die Stiftung und die Offensive Mittelstand konsequent ein. Dies gilt insbesondere, wenn Name und Stellung der Stiftung und der Offensive Mittelstand, auch durch Dritte, missbräuchlich verwendet werden. Qualität und Glaubwürdigkeit erhalten bei der Aufgaben-Wahrnehmung höchste Priorität. Die ehrenamtlich Tätigen sowie die Mitarbeitenden achten bei der Ausübung ihrer Aktivitäten auf die Übereinstimmung des eigenen Handelns mit den von den Stiftungsorganen und den Organen der Offensive Mittelstand vereinbarten Beschlüssen und Grundlagen der Zusammenarbeit. Bei der Umsetzung einer guten Arbeits- und Organisationsgestaltung in kleinen und mittelständischen Unternehmen kommt der Stiftung und der Offensive Mittelstand im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Kooperations- und Innovationsrolle zu.  

 

Verhalten der für die Stiftung ehrenamtlich Tätigen sowie der Mitarbeitenden der Stiftung und der Offensive Mittelstand

Die Wahrnehmung von Aufgaben für und durch die Stiftung und die Offensive Mittelstand sowie die Entscheidungsfindung erfolgt ohne Einfluss von sachfremden Kriterien. Persönliche Interessen oder eigene Vorteile dürfen dabei keine Rolle spielen.

 

Vertretung des gemeinnützigen Interesses

Die Stiftung und die Offensive Mittelstand berücksichtigen konsequent die Zwecke der Stiftung. Personen und Partner, die für die Stiftung und die Offensive Mittelstand tätig sind, bewahren die Stiftungszwecke. Eventuelle persönliche Vorteile aus dieser Tätigkeit werden offengelegt. Bei direkter Tätigkeit für die Stiftung und die Offensive Mittelstand haben persönliche Interessen hinter dem Gesamtinteresse der Stiftung und der Offensive Mittelstand zurückzustehen.

Die Stiftung und die Offensive Mittelstand sind parteipolitisch neutral. Alle für die Stiftung ehrenamtlich Tätigen sowie Mitarbeitenden haben diese Grundsätze bei der Positionierung im Namen der Stiftung und der Offensive Mittelstand sowie deren Aktivitäten gegenüber Öffentlichkeit, Politik, Verwaltung und Medien sowie bei der Zusammenarbeit mit anderen Partnern und Organisationen zu beachten. Die Besetzung und Entscheidungsfindung von Organen und Gremien erfolgt unter Beachtung dieser Grundsätze.

 

Die Offensive-Mittelstand als Plattform aller Partner/innen

Die Offensive Mittelstand versteht sich als Plattform, mit Hilfe derer die Partner/innen ihre Aktivitäten vernetzen, um kleine und mittelständische Unternehmen effizient unterstützen zu können. Die Stiftung und die Offensive Mittelstand sowie Akteure, die in deren Namen tätig werden, achten hierbei in besonderem Maße auf Objektivität und darauf, dass nicht gegen die Interessen aller beziehungsweise einzelner Partner/innen verstoßen wird. Werden Seminare und Veranstaltungen angeboten, darf keine unverhältnismäßige Werbung von Partner/innen oder Dritten erfolgen. Die „Grundlagen der Zusammenarbeit“ der Offensive Mittelstand werden eingehalten und umgesetzt.

 

Die Stiftung als Projekt- und Geschäftspartner

Die Vergabe von Aufträgen durch die Stiftung erfolgt unter Beachtung ihrer besonderen Stellung als gemeinnützige Stiftung und den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Vergabe von Aufträgen oder Projekten darf durch die Stiftung keine Bevorzugung ihrer ehrenamtlich Tätigen oder ihrer Mitarbeitenden erfolgen.

 

Verhalten der Partner und Mitarbeitenden untereinander

Im Rahmen der Stiftungsaktivitäten und der Aktivitäten der Offensive Mittelstand arbeiten alle ehrenamtlich Tätigen, Mitarbeitenden sowie Partner vertrauensvoll und wertschätzend miteinander.

Transparenz, Offenheit und Verlässlichkeit sind Grundlage für unser Handeln. So werden zum Beispiel von allen Treffen des Strategiekreises, von Arbeits- und Fachgruppen sowie Netzwerken der Offensive Mittelstand Protokolle angefertigt, die allen Teilnehmern zugesandt werden und die allen Partnern der Offensive Mittelstand zugänglich sind.

Partizipation und Einbindung möglichst vieler Perspektiven und Partner kennzeichnen unser Handeln. Vielfalt ist für uns nicht nur ein Wort, sondern Handlungsmaxime. So versuchen wir Gremien möglichst vielfältig zu besetzen. Menschen- und demokratiefeindliche Positionen haben bei uns keinen Platz!

 

Information, Meldung und Überwachung

Über die Compliance-Richtlinien wird regelmäßig in den Organen, Gremien und Netzwerken der Stiftung und der Offensive Mittelstand informiert. Jedes Organ, Gremium oder Netzwerk und jede Arbeitsgruppe ist in seinem Bereich für die Einhaltung der Richtlinien verantwortlich. Jede/r ehrenamtlich Tätige, jede/r Mitarbeitende oder Partner/in hat das Recht, Verstöße gegen die Richtlinien beim Stiftungsvorstand, oder beim Stiftungs-Kuratorium oder beim Koordinierungsteam der Offensive Mittelstand anzuzeigen. Vorstand, Kuratorium und Koordinierungsteam sind verpflichtet, jedem Hinweis einschließlich anonymer Meldungen nachzugehen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Der Vorstand berichtet darüber einmal im Jahr im Kuratorium.

Bei Bedarf wird darüber hinaus ein Compliance-Beauftragter berufen.

 

Heidelberg, 02. Juni2021

Helmut Ehnes                                                            Oleg Cernavin

Vorsitzender des Kuratoriums                                  Vorsitzender des Vorstandes


Compliance Richtlinien der Stiftung "Mittelstand-Gesellschaft-Verantwortung" - PDF


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